Luftsicherheitsbehörde

Luftsicherheitsbehörde Hessen im Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Erreichbarkeit

 E-Mail Symbol  v5.ppffm@polizei.hessen.de
Telefon 069 / 755 -65007 bzw. -65008
Fax: 069 / 755 – 65109 

Adickesallee 70
60322 Frankfurt am Main

 


 

Aufgabengebiet

 

Für welche Regionen ist die Luftsicherheitsbehörde Hessen zuständig?

Ausschließlich für Firmen mit Hauptsitz in Hessen. Für Luftfahrer und Luftfahreinnen / Flugschüler und Flufschülerinnen mit Hauptwohnsitz in Hessen, für die Flughäfen Frankfurt am Main und Kassel-Calden sowie die Deutsche Flugsicherung (DFS).

Wo finde ich den Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung?
Alle Formulare sind unter diesem Beitrag zu finden.

 

Hinweis für alle die bereits eine Zuverlässigkeitsüberprüfung haben:

Sie benötigen eine Ausfertigung ihrer bereits erteilten Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)?

Dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail ausschließlich unter folgender Adresse:
v5.ppffm@polizei.hessen.de

Hierzu benötigen wir für die Recherche folgende Angaben:

  • Vorname (einschließlich weiterer Vornamen)
  • Nachname (einschließlich Zweitnamen)
  • aktuelle Anschrift
  • Geburtsdatum

 

Nachfragen zum Bearbeitungsstand:

Die Bearbeitung der Zuverlässigkeitsüberprüfung dauert bis zu 6 Wochen. Wir weisen Sie darauf hin, dass ein frühzeitiges Nachfragen per Telefon oder Email die Bearbeitungszeit nicht beschleunigt und davon unbedingt abzusehen ist.

 

Service/Info

 

2005 trat, vier Jahre nach den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika, das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in Kraft. In diesem Gesetz werden verschiedene Sicherheitsmaßnahmen der Behörden und der Flugplatzbetreiber geregelt, um Sabotageakte oder Terroranschläge, die den Luftverkehr betreffen effektiv begegnen zu können.

Neben dem LuftSiG gelten in Deutschland weitere europäische Regelungen, die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleisten sollen.

Sie legt in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG die zwingend vorgeschriebene Überprüfung aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnn eines Unternehmens, die aufgrund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, fest.

Wer kann einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen?

Nach § 7 Luftsicherheitsgesetz werden folgende Personen überprüft:

  1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll,
  2. Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbaren Versorgungsunternehmen, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat,
  3. Personen, die als Leihmitarbeiter eingesetzt werden,
  4. Piloten und Pilotinnen und Flugschüler und Flugschülerinnen
  5. Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen,  Schülerpraktikanten und Schülerpraktikantinnen

Eine Überprüfung ist nach Einstellung durch die im Sicherheitsbereich tätigen Firma möglich oder als Bewerber oder Bewerberin um einen Arbeitsplatz. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist nicht möglich, da der Gesetzgeber den Personenkreis abschließend definiert hat.

Die Antragsstellung muss stets über den Arbeitgeber erfolgen (Ausnahme: Privatpiloten und Privatpilotinnen sowie Flugschüler und Flugschülerinnen).


Wer benötigt keine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind gemäß § 8 Luftsicherheitszuverlässigkeitsverordnung (LuftSiZÜV) Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung ausgenommen.

  • Zum Nachweis ist die Vorlage des Dienstausweises bei der Fraport-Ausweisstelle erforderlich.

Eine Überprüfung entfällt ebenfalls, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder § 12 b Atomgesetz unterliegt.

  • Dies ist durch eine Bescheinigung des / der Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen (Konferenzbescheinigung).

Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Für Inhaber und Inhaberinnen von Flughafenausweisen, Beschäftige von Luftfahrtunternehmen und sonstige Unternehmen und Piloten sowie Politinnen gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen

- Zugangsberechtigte (Inhaber und Inhaberinnen von Flughafenausweisen) über die Fraport AG bzw. den Flughafen Kassel-Calden

- Personal von Luftfahrtunternehmen und sonstige Unternehmen der sicheren Lieferkette über den Arbeitgeber direkt bei der Luftsicherheitsbehörde (Prüfgruppe Luftsicherheit)

- Piloten und Polotinnen sowie Flugschüler und Flugschülerinnen direkt bei der Luftsicherheitsbehörde (Prüfgruppe Luftsicherheit)

- Personen, die im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis den Zutritt an den Flughäfen Frankfurt am Main bzw. Kassel-Calden sowie weiteren bundesdeutschen Flughäfen benötigen, wenden sich bezüglich der Antragsformulare bitte an die Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens bzw. an ihren Arbeitgeber. Verwenden Sie nicht das Antragsformular der Luftsicherheitsbehörde Hessen, weil diese nicht für ein Arbeitsverhältnis mit Zutrittsberechtigung in den Sicherheitsbereich des Flughafens gelten. Die Anträge müssen stets über den Flughafenbetreiber gestellt werden.

Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind sämtliche erforderlichen Angaben deutlich lesbar in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist im Original einzureichen, d.h. nicht per Fax oder Email.

Antragsteller und Antragstellerinnen, die unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG (Fracht, Spedition, bekannter Versender u. a.) fallen, stellen den Antrag bitte über ihren bzw. ihre Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen bzw. künftigen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen.

Gemäß § 7 Abs. 3 LuftSiG sind die Personen verpflichtet, an ihren Überprüfungen mitzuwirken. Insbesondere haben sie bei der Antragsstellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Soweit Tatbestände bekannt werden, die Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers begründen, gilt die Wahrheitspflicht auch im ggf. erforderlich werdenden Anhörungsverfahren.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht wahrheitsgemäße Angaben macht.

Verstöße können nach § 18 Abs. 1 LuftSiG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Euro geahndet werden.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, da von den beteiligten Behörden neue Erkenntnisse über den Antragssteller bzw. die Antragstellerin auch nachträglich mitgeteilt werden können (Nachberichtspflicht).

Personen, die bereits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden sind (z.B. im Rahmen der Ausstellung eines Flughafenausweises) werden gebeten, dies im Antragsvordruck zu vermerken.

Die für die Überprüfung erforderlichen Antragsvordrucke stehen im Internet unter www.polizei.hessen.de zur Verfügung und können am Bildschirm ausgefüllt werden. Allerdings muss im Original unterschrieben werden.

Der Antrag kann auch Online gestellt werden. Der Link zur Online Antragsstellung befindet sich am Ende dieses Beitrages.

Wie lange dauert die Bearbeitung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung?

Die Luftsicherheitsbehörde Hessen bemüht sich innerhalb von 2 bis 6 Wochen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

Leider kommt es in Einzelfällen zu Verzögerungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkenntnisse über die zu überprüfende Person vorliegen, Akten von anderen Behörden angefordert werden müssen oder die Anträge nicht vollständig übersandt wurden.


Wer bekommt die Zuverlässigkeitsbestätigung zugesandt?

  • Piloten und Pilotinnen bekommen mit dem Gebührenbescheid die Bestätigung
  • Antragsteller und Antragstellerinnen, die einen Flughafenausweis benötigen, bekommen nur auf Anfrage die Bestätigung der Zuverlässigkeit

Firmen / Unternehmen, die eine Zertifizierung des Luftfahrtbundesamtes haben, bekommen mit dem Gebührenbescheid die Bestätigung

Für bereits überprüfte Personen soll der Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Dann gelten Sie bis zum Abschluss der Überprüfung weiterhin als zuverlässig. Die Luftsicherheitsbehörde hat dann bei Verzögerungen bis zum Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung die Möglichkeit, den Flughafenausweis verlängern zu lassen oder eine Bescheinigung über die weitere Gültigkeit auszustellen (Fortgeltungsfiktion).

Bei den anstehenden Wiederholungsüberprüfungen bitten wir folgendes zu berücksichtigen:

Wir empfehlen Wiederholungsanträge so zu stellen, dass sie mindestens 3 Monate vor Ablauf der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Luftsicherheitsbehörde eingehen.

Die Verfahrensweise der Antragsstellung entspricht dem Verfahren des Erstantrages für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Welche Unterlagen sind meinem Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bezufügen?

- eine Personalausweiskopie für Deutsche und EU-Bürger sowie EU-Bürgerinnen (beidseitig) oder eine Kopie des Reisepasses für Deutsche und EU-Bürger sowie EU-Bürgerinnen und Drittstaaten
- Nachweise von Beschäftigungszeiten der letzten 5 Jahre (siehe Merkblatt Beschäftigungszeiten)
beispielsweise:
Arbeitszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Krankenversicherungsauszüge, Bundeswehrbescheinigung, Bescheinigung der Rentenkasse (Rentenkassenauszug), Lohn- bzw. Gehaltsnachweise, Sozialversicherungsnachweise etc.
- evtl. Straffreiheitsbescheinigung bzw. erweitertes europäisches Führungszeugnis bei Aufenthalt im Ausland in den letzten 5 Jahren (siehe Merkblatt Straffreiheitsbescheinigung / Europäisches Führungszeugnis)

- Mitteilungspflicht über Änderungen ihrer Daten:

Sollten sich bei ihnen Änderungen ergeben, wie z.B.

o Namen,
o Wohnsitz,
o Staatsangehörigkeit,
o Arbeitgeber,

sind diese der Luftsicherheitsbehörde direkt mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt für die antragsstellende Person und die Arbeitgeber.

Höhe der Gebühren für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Erstantrag bzw. Wiederholungsantrag:
86,- Euro

Widerruf der Zuverlässigkeit
64,50 Euro

- Wer zahlt die Gebühren:

Wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigt, ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin. Eine Ausnahme bilden Piloten und Pilotinnen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Diese erhalten mit dem Prüfungsergebnis einen Gebührenbescheid. Die Gebühren für Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen von Zugangsberechtigten werden über die Ausweisstellen der Flughäfen eingezogen. Dazu werden von den Ausweisstellen im Namen der Luftsicherheitsbehörde Gebührenbescheide an die Unternehmen gesendet. Falls Sie Fragen zu diesen Bescheiden haben, wenden Sie sich bitte zuerst an die Mitarbeiter der Ausweisstellen der Flughäfen. Der Gebühreneinzug für Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Beschäftigten von Luftfahrt- und sonstigen Unternehmen werden in der Regel durch die Luftsicherheitsbehörde direkt erhoben. Weitere Details werden ggf. mit den Verantwortlichen des Unternehmens abgestimmt.

Wie lange ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gültig?

Seit dem 01.01.2009 ist ein Zuverlässigkeitsbescheid fünf Jahre gültig. Planungen für weitere Änderungen der Gültigkeitsdauer durch den Verordnungsgeber sind derzeit nicht bekannt.

Welche Auskünfte werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeholt?

Die Luftsicherheitsbehörde holt regelmäßig oder anlassbezogen Auskünfte ein bei:

  • Landeskriminalämtern,
  • Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder,
  • der Bundespolizei,
  • dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
  • dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt,
  • dem Bundesnachrichtendienst,
  • dem Militärischen Abschirmdienst,
  • der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen
  • unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
  • dem Erziehungsregister
  • dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

bei Personen mit einer Nationalität außerhalb der EU zusätzlich eine Auskunft aus dem

  • Ausländerzentralregister und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person,

soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die

  • Flugplatzbetreiber bzw. Flugplatzbetreiberinnen und Luftfahrtunternehmen
  • Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber oder die gegenwärtige Arbeitgeberin der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,

in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a

  • Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.

Mitwirkungspflicht:

Die betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken.

Soweit dies im Einzelfall geboten ist, kann diese Mitwirkungspflicht auch die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch oder -abhängigkeit begründen, oder zur Durchführung eines Tests auf Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz umfassen. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen.


Was passiert, wenn Erkenntnisse gegen betroffene Antragssteller vorliegen?

Sollten Erkenntnisse, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen könnten, vorliegen, werden Anfragen an die entsprechenden Behörden gestellt. Bei verbleibenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit wird der antragsstellenden Person die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die schriftlich erfolgen soll. Diese Stellungnahme kann per Post bzw. per Email an die Luftsicherheitsbehörde gesandt werden. Dabei besteht die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und an der Überprüfung mitzuwirken.


Wann kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ beschieden?

Auszug aus dem § 7 Luftsicherheitsgesetz:

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn

die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

1. laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,

2. Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,

3. Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,

4. Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,

5. Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.

Eine Verifizierung kann bei Personen mit Flughafenausweis über die Fraport AG oder über den Flughafen Kassel/Calden unter Vorlage der jeweiligen Zuverlässigkeitsbestätigung erfolgen.


Unternehmen denen eine Zuverlässigkeitsbestätigung einer anderen deutschen Luftsicherheitsbehörde vorgelegt wird, wenden sich bitte an die zuständige (ausstellende) Behörde, um sich dort als neuen Arbeitgeber eintragen und bestätigen zu lassen, dass die Zuverlässigkeitsbestätigung weiterhin Gültigkeit hat (gem. § 7 Abs. 9b LuftSiG).


Zuverlässigkeitsbestätigungen von anderen deutschen Luftsicherheitsbehörden haben bundesweit Gültigkeit. Zuverlässigkeitsbestätigungen aus dem Ausland können nicht verifiziert werden. 


Jede Person darf nur im Besitz einer gültigen Zuverlässigkeitsbestätigung sein.

 

 

 

 

Ein weiteres Aufgabenfeld der Luftsicherheitsbehörde Hessen ist die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 Luftsicherheitsgesetz

Für folgende Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 Luftsicherheitsgesetz ist die Luftsicherheitsbehörde zuständig:

  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG (entgegen § 7 Abs. 5 S. 3 eine Angabe nicht richtig macht)
  • § 18 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG (entgegen § 10 S. 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt)
  • § 18 Abs. 1 Nr. 6 LuftSiG (entgegen § 10 S. 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt)
  • § 18 Abs. 1 Nr. 7 LuftSiG (entgegen § 10 S. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet)
  • § 18 Abs. 1 Nr. 8 LuftSiG (entgegen § 10 S. 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft)

Dazu gehören z.B. folgende Ordnungswidrigkeiten:

  • Flughafenausweis nicht / nicht offen getragen
  • Flughafenausweis zu spät / nicht zurückgegeben
  • Unerlaubter Zugang zum Sicherheitsbereich
  • Überwinden von Absperreinrichtungen
  • Missachten von Weisungen
  • Falschangaben in schriftlichen Anhörungen
  • Flughafenmitarbeiter in Sicherheitsbereich gelassen
  • Mit Flughafenausweis sich unerlaubt Zugang verschafft
  • Fremde Person in Sicherheitsbereich gelassen
  • Verlust Flughafenausweis nicht / zu spät angezeigt