Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main stellt sich vor und wir, die Leitstelle, sind ein Teil davon.
Die Bürgerinnen und Bürger, aber auch die vielen Pendler und Besucher unserer schönen Stadt nehmen uns in Notfällen zunächst nicht draußen auf der Straße wahr, sondern treten in der Regel in Notfällen über den Notruf 110, mit uns in Kontakt.
Insgesamt werden in einem Jahr über 260.000 Einsätze in unserem Einsatzführungssystem eröffnet und in der Leitstelle bearbeitet. Wir sind das informatorische und koordinative Zentrum des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main.
Unsere Kolleginnen und Kollegen am Notruf, betreuen im Jahr über 211.000 Notrufe und schenken unseren Mitmenschen ein offenes Ohr. Unser Ziel und Bestreben ist es, unter der Beachtung von zeitkritischen Faktoren, jeder Mitteilerin und jedem Mitteiler bei ihren Anliegen weiterzuhelfen. Am Notruf müssen wir Informationen einholen und beurteilen, so wie schnelle und wichtige Entscheidungen treffen, die sowohl für die Mitteilerinnen oder Mitteiler, als auch für unsere Kolleginnen und Kollegen der Polizeireviere über Leben, Tod oder die körperliche Unversehrtheit entscheiden können. Egal welcher Sachverhalt geschildert wird, wir behalten die Ruhe und den Überblick über das Einsatzgeschehen.
Nun kommen wir zu der Seite unserer Arbeit, die nach außen hin nicht ersichtlich ist. Was passiert, wenn ich einen Notruf abgesetzt habe und das Gespräch beendet wurde?
Die im Einsatzführungssystem eröffneten Einsätze werden durch unsere Leitstellendisponenten bewertet und priorisiert. Alle getroffenen Maßnahmen und Informationen werden hier fortlaufend dokumentiert. Die Einsätze werden über Funk geführt und koordiniert, d.h. ein erheblicher Teil der Verantwortlichkeit über den Erfolg oder Misserfolg von Einsätzen liegt in der Leitstelle. Wir versuchen für unsere Streifen als zentraler Ansprechpartner alle einsatzrelevanten Informationen zu erheben und weiterzugeben, um eventuell weitere Maßnahmen zu ergreifen und Unterstützung anzufordern.
Innerhalb der Polizei Hessen, genießt der Führungs- und Lagedienst, von dem wir ein Teil sind, eine exponierte Stellung. Bei besonderen Ereignissen und größeren Schadenslagen, erweitert sich die Zuständigkeit des Führungs- und Lagedienstes über die Stadtgrenze hinaus. Für diese Lagen, wird die Befehlsstelle besetzt. Diese bietet Platz für über 30 Kolleginnen und Kollegen, die für diese Lagen in den Dienst gerufen werden. Eine große Videoleinwand, ermöglicht die Darstellung der Lage und Visualisierung der Kräfte. Auch eine Liveübertragung aus der Lage in die Befehlsstelle, mittels TV-Übertragungswagen und Hubschrauber, ist möglich.
Wenn es zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung von Straftaten erforderlich ist, dürfen Polizei und Kommunen an öffentlich zugänglichen Orten Videoüberwachung einsetzen. Die Rechtsgrundlagen zur polizeilichen Videoüberwachung ergeben sich aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 14 Abs. 3 und 4 HSOG).
(3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen, 1. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen, 2. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. Soweit der Inhaber des Hausrechts nicht Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde ist, gilt er im Fall des Satz 1 Nr. 1 als Gefahrenabwehrbehörde. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main setzt die festinstallierten Videoüberwachungsanlagen zur Verhinderung von Straftaten und Gefahrenlagen in den Bereichen der
Konstablerwache
Hauptbahnhofvorplatz / Bahnhofsgebiet
Hauptwache
ein.
Die übertragenen Videobilder werden rund um die Uhr durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitstelle des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main sowie des 1. Polizeireviers und 4. Polizeireviers beobachtet und ausgewertet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend beschult, um bei allen etwaigen Situationen angemessen agieren zu können.
Ziel der Videoüberwachung ist es, durch frühzeitiges Erkennen von sich anbahnenden Straftaten oder Gefahrenlagen, unmittelbar geeignete Maßnahmen zu initiieren und somit die Gefahren gänzlich verhindern zu können.
Bei der Meldung bereits begangener oder der Feststellung noch andauernder Straftaten sollen deren Folgen minimiert, die Straftäter gefasst und ein beweissicheres Strafverfahren sichergestellt werden.
Hinweis Versammlungen
Bei Versammlungen unter freien Himmel und Aufzügen in den videoüberwachten Bereichen findet keine Videoüberwachung statt. Gleichermaßen wird auch nicht aufgezeichnet.
Dieses ist für die Versammlungsteilnehmer erkennbar, da bei den festinstallierten Videokameras vor Beginn der Versammlungsalousien heruntergefahren werden und die drehbaren Kameras (PTZ) erkennbar gegen den Mast geschwenkt werden.
Sonstige Hinweise
Bei der Videoüberwachung in den Bereichen an der Konstablerwache, dem Hauptbahnhofvorplatz / Bahnhofsgebiet sowie der Hauptwache handelt es sich um offene Überwachungsmaßnahmen, auf die hingewiesen werden muss. Zu kennzeichnen sind dabei nicht nur die einzelnen Standorte der Videokameras, sondern auch die Bereiche, die von den Videokameras erfasst werden. Dies wird durch eine ausreichende Beschilderung vor Ort gewährleistet sowie durch die gekennzeichneten Bereiche auf der Stadtkarte Frankfurt am Main[1] entsprechend umgesetzt.
Die Videobilder werden rund um die Uhr erfasst, aufgezeichnet, gespeichert und nach 14 Tagen automatisch wieder gelöscht, sofern sie nicht als Beweismittel im Strafverfahren dienen.
Bei allen genannten videoüberwachten Bereichen handelt es sich um Kriminalitätsschwerpunkte mit einer Vielzahl an Straftaten und Einsatzanlässen.
Information zum Datenschutz
Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main verarbeitet durch den Betrieb der festinstallierten Videoüberwachungsanlagen in den videoüberwachten Bereichen Konstablerwache, Hauptbahnhofsvorplatz/Bahnhofsgebiet und Hauptwache durch die Fertigung von Videobildern im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten. Im Sinne der Art. 13 und 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (EU-DSGVO 2016/679) gibt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Ihnen hierzu folgende Informationen:
Die stationäre Videoüberwachung des Polizeipräsidium Frankfurt am Main richtet sich nach § 14 Absatz 3 HSOG. Sie dient dem Zweck, Straftaten und Gefahrenlagen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern, die Folgen von Straftaten zu minimieren, ein beweissicheres Strafverfahren zu gewährleisten, Straftaten aufzuklären und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu steigern. Hierzu werden im Erfassungsbereich der Kameras Ihre personenbezogenen Daten als Videodaten verarbeitet. Die Videobilder werden durch Disponenten in der Leitstelle des Polizeipräsidiums oder auf den Polizeirevieren rund um die Uhr beobachtet und bewertet. Beim Erkennen von Straftaten und Gefahrenlagen werden unverzüglich Einsatzkräfte entsandt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen.
Polizeipräsidium Frankfurt am Main Polizeipräsident/-in Adickesallee 70 60322 Frankfurt am Main Telefon: 069/755-33333 E-Mail: ppffm@polizei.hessen.de
Polizeipräsidium Frankfurt am Main Behördlicher Datenschutzbeauftragte Adickesallee 70 60322 Frankfurt am Main E-Mail: datenschutz.ppffm@polizei.hessen.de
Ihre personenbezogenen Daten werden beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main nur weiterverarbeitet, wenn sie zur beweissicheren Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person zukünftig Straftaten begehen wird und die Aufnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind. Im Rahmen von Strafverfahren werden die Videodaten als Beweismittel der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt.
Die Aufnahmen werden für eine Dauer von 14 Tagen gespeichert und nach Ablauf dieser Löschfrist vernichtet, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden (§ 14 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 HSOG). Die Löschfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Aufnahme erfolgt ist (Ziffer 14.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum HSOG).
Bei Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen sind Bildbeobachtungen und -aufzeichnungen durch das Polizeipräsidium Frankfurt am Main nur in den engen Grenzen des Versammlungsgesetzes zulässig. Aus diesem Grund werden während einer Versammlung oder eines Aufzuges an den entsprechenden Standorten die einzelnen Kameras der betreffenden Videoüberwachungsanlage mit Jalousien verdeckt. Damit ist gewährleistet, dass für den Zeitraum der Versammlung oder des Aufzuges keine Bildbeobachtung- und aufzeichnung stattfindet. Dies ist durch die verdeckenden Jalousien auch für jeden Versammlungsteilnehmer erkennbar.
Liegen die Voraussetzungen des § 19 a in Verbindung mit § 12 a Versammlungsgesetz (VersG) vor, weil von der Versammlung oder des Aufzuges erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, kann das Polizeipräsidium Frankfurt am Main das Geschehen mittels der Videoüberwachungsanlage beobachten und aufzeichnen. Gleiches geschieht, wenn die Versammlung nach § 15 Absatz 3 VersG aufgelöst wird.
Nach Maßgabe von § 52 HDSIG haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten nach Ihrer Meinung unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen gemäß § 53 HDSIG ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie gem. § 53 HDSIG die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen.
Sie haben weiterhin das Recht, sich bei Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde in Hessen (Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit [HBDI]) zu wenden.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0611-1408 0 E-Mail: poststelle@datenschutz.hessen.de Internet: www.datenschutz.hessen.de